vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu §§ 452, 453 UGB (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Aufgehoben durch das HaRÄG, BGBl I 2005/120.

Zu § 452 vgl die Kommentierung zu § 451.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte