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zu § 403 UGB (Apathy/Perner)

Apathy/Perner3. AuflMai 2019

Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.

BGBl I 2005/120: Überschrift hinzugefügt.

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