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zu § 29 FBG (Pilgerstorfer)

Pilgerstorfer3. AuflMai 2019

Das Hauptbuch und die Urkundensammlung sind durch Speicherung in einer Datenbank zu führen (Datenbank des Firmenbuchs).

Neu gefasst mit Publizitätsrichtlinie-Gesetz – PuG (BGBl I 2006/103).

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