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zu § 28 FBG (Pilgerstorfer)

Pilgerstorfer3. AuflMai 2019

3. ABSCHNITT Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch

 

Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, die Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit anzuordnen; dies auch nur für bestimmte Gerichte, bestimmte Rechtsträger nach § 2 oder bestimmte Teile des Firmenbuchs.

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