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zu § 18 GlBG (Dullinger/Windisch-Graetz)

Dullinger/Windisch-Graetz2. AuflNovember 2021

Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt

 

Aus den im § 17 genannten Gründen darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden

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