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zu § 19 GlBG (Dullinger/Windisch-Graetz)

Dullinger/Windisch-Graetz2. AuflNovember 2021

Begriffsbestimmungen

 

(1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 17 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

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