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zu § 52 KartG

3. AuflJuni 2017

(1) Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 50 Z 1 ist der Anmelder.

(2) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 50 Z 2 bis 6 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen; die Amtsparteien sind jedoch von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit.

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