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zu § 53 KartG

3. AuflJuni 2017

Mehrere Personen, die zur Entrichtung desselben Gebührenbetrags verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.

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Für Personen, die zur Entrichtung ein und desselben Gebührenbetrags verpflichtet werden, besteht Solidarhaftung. Ein Solidarschuldner allein kann zur vollständigen Berichtigung der Gebührenschuld herangezogen werden (vgl auch 16 Ok 48/05; 16 Ok 19/02). Sind Gebühren dagegen für Verfahrensparteien jeweils gesondert festzusetzen, tritt keine Solidarhaftung ein.

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