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zu § 51 KartG

3. AuflJuni 2017

Neben den Rahmengebühren nach § 50 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

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Durch die Rahmengebühr wird der gesamte Verfahrensaufwand (gegebenenfalls beider Instanzen) abgedeckt. Ausgenommen bleiben „sonstige“ gerichtliche Kosten nach § 55 (beispielsweise Sachverständigen-Gebühren).

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