(1) Im Rahmen der Verschmelzung eines in Österreich bewilligten übernehmenden OGAW hat die FMA, im Falle einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auf Basis der von der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des übertragenden OGAW übermittelten Informationen, die potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anteilinhaber des übernehmenden OGAW abzuwägen, um die Angemessenheit der Informationen für die Anteilinhaber zu prüfen.
