(1) Die Verschmelzung eines in Österreich gemäß § 50 bewilligten übertragenden OGAW bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der vorherigen Bewilligung durch die FMA. Der übertragende OGAW hat dabei der FMA alle nachstehenden Angaben zu übermitteln:
1. den vom übertragenden OGAW und vom übernehmenden OGAW gebilligten gemeinsamen Verschmelzungsplan,
