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zu § 117 InvFG (Leixner)

Leixner1. AuflOktober 2011

(1) Der übertragende OGAW und der übernehmende OGAW haben einen gemeinsamen Verschmelzungsplan zu erstellen, der folgende Angaben zu enthalten hat:

1. Art der Verschmelzung und beteiligte OGAW,

2. Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung,

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