Der Sicherungsnehmer darf in Form eines beschränkt dinglichen Sicherungsrechts über die bestellte Finanzsicherheit verfügen. Er ist aber verpflichtet, im Fall der Verfügung eine Sicherheit derselben Art zu beschaffen, die an die Stelle der ursprünglichen Sicherheit tritt. Die „ersatzweise“ beschaffte Sicherheit ist so zu behandeln, als wäre sie zum selben Zeitpunkt wie die ursprüngliche Sicherheit bestellt worden. Die Rechte des Sicherungsnehmers bleiben vom Austausch der Sicherheit unberührt (vgl § 7 FinSG).
