vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Vollrechtsübertragung, Aufrechnung infolge Beendigung.

Zahradnik/Krumhuber2. AuflOktober 2011

Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung (also zB Sicherungsübereignung bzw Wertpapierpensionsgeschäfte) und die Aufrechnung infolge Beendigung wirksam werden können. Dem entspricht das FinSG in den §§ 8 und 9.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!