Bei Finanzinstrumenten (Aktien und andere handelbare Wertpapiere) erfolgt die Verwertung nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen ohne gerichtliche Bewilligung durch Verkauf oder Aneignung und anschließende Verrechnung ihres Werts mit den maßgeblichen Verbindlichkeiten oder Verwendung an Zahlungs statt (vgl §§ 5 und 6 FinSG).
