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zu Art 10 HUÜ (Weber)

Weber1. AuflJänner 2019

(1) Einer berechtigten Person im ersuchenden Staat, die Unterhaltsansprüche nach diesem Übereinkommen geltend machen will, stehen folgende Kategorien von Anträgen zur Verfügung:

Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung;Vollstreckung einer im ersuchten Staat ergangenen oder anerkannten Entscheidung;

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