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zu Art 9 HUÜ (Weber)

Weber1. AuflJänner 2019

Kapitel III
Anträge über die Zentralen Behörden

 

Anträge nach diesem Kapitel sind über die Zentrale Behörde des Vertragsstaats, in dem der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, bei der Zentralen Behörde des ersuchten Staates zu stellen. Bloße Anwesenheit gilt nicht als Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung.

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