vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 48 UG 2002 (Huber)

Huber10. AuflMärz 2025

Die Mitglieder von Kollegialorganen und andere Universitätsorgane sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet (Art. 20 Abs. 3 B-VG).

1
Nach § 48 UG sind die Mitglieder von universitären Organen zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Die StudierendenvertreterInnen haben ihre Verschwiegenheitspflicht auch gegenüber dem sie entsendenden Kollegialorgan zu wahren. Entsprechende Berichtspflichten sind unzulässig. Auch studentische Mitglieder in universitären Kollegialorganen gelten als BeamtInnen iSv § 310 StGB. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht können folglich nach § 310 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden.3939Vgl auch Perthold-Stoitzner, UG6 (2022) Anm 1 zu § 48 UG.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte