Die Mitglieder von Kollegialorganen und andere Universitätsorgane sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet (Art. 20 Abs. 3 B-VG).
Nach § 48 UG sind die Mitglieder von universitären Organen zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Die StudierendenvertreterInnen haben ihre Verschwiegenheitspflicht auch gegenüber dem sie entsendenden Kollegialorgan zu wahren. Entsprechende Berichtspflichten sind unzulässig. Auch studentische Mitglieder in universitären Kollegialorganen gelten als BeamtInnen iSv § 310 StGB. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht können folglich nach § 310 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden.39