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§ 46 UG 2002 (Huber)

Huber10. AuflMärz 2025

(1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden. § 73 Abs. 2 AVG gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

(2) In Studienangelegenheiten endet der administrative Instanzenzug in behördlichen Verfahren beim Senat.

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