(1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden. § 73 Abs. 2 AVG gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.
(2) In Studienangelegenheiten endet der administrative Instanzenzug in behördlichen Verfahren beim Senat.
