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§ 60 UG 2002 (Huber)

Huber10. AuflMärz 2025

Verschwiegenheitspflicht

(1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen. Das Rektorat ist berechtigt, die höchstzulässige Anzahl der Anträge auf Zulassung zum Studium innerhalb einer Zulassungsfrist pro Studienwerberin bzw.

Seite 73

Studienwerber festzulegen, wobei die Zulassung für bis zu fünf Studien sicherzustellen ist

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