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zu § 1382 ABGB (Neumayr)

Neumayr7. AuflJänner 2023

Ungültigkeit eines Vergleiches in Rücksicht des Gegenstandes;

 

Es gibt zweifelhafte Fälle, welche durch einen Vergleich nicht beigelegt werden dürfen. Dahin gehört der zwischen Eheleuten über die Gültigkeit ihrer Ehe entstandene Streit. Diesen kann nur der durch das Gesetz bestimmte Gerichtsstand entscheiden.

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