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zu § 1383 ABGB (Neumayr)

Neumayr7. AuflJänner 2023

Über den Inhalt einer letzten Anordnung kann vor deren Bekanntmachung kein Vergleich errichtet werden. Die hierüber entstandene Wette wird nach den Grundsätzen von Glücksverträgen beurteilt.

Seite 1918

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