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zu § 1381 ABGB (Neumayr)

Neumayr7. AuflJänner 2023

Wer dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung ein unstreitiges oder zweifelhaftes Recht unentgeltlich erläßt, macht eine Schenkung (§ 939).

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Mit der Bestimmung wird klargestellt, dass der Vergleich zu den entgeltlichen Verträgen zählt (s § 1380 Rz 1). Wird dagegen ein Recht – sei es ein zweifelhaftes, sei es ein unzweifelhaftes – unentgeltlich erlassen, liegt eine Schenkung vor. Die Unterscheidung ist bedeutsam wegen der erweiterten Widerrufsmöglichkeiten des Schenkers (s § 946 Rz 1) sowie dessen eingeschränkter Haftung (s § 945 Rz 2). Ein Vergleich ist demgegenüber nur nach den §§ 1385 ff anfechtbar.

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