Vor der Feilbietung des Gutes ist jedem darauf eingetragenen Pfandgläubiger die Einlösung der Forderung, wegen welcher die Feilbietung angesucht worden, zu gestatten.
Literatur:
Moser, Das Einlösungsrecht des § 462 ABGB (2021)
Vor der Feilbietung des Gutes ist jedem darauf eingetragenen Pfandgläubiger die Einlösung der Forderung, wegen welcher die Feilbietung angesucht worden, zu gestatten.
Literatur:
Moser, Das Einlösungsrecht des § 462 ABGB (2021)