Schuldner haben kein Recht, bei Versteigerung einer von ihnen verpfändeten Sache mitzubieten.
Weder Personal- noch Pfandschuldner (W/K Rz 1246 mwN; aM etwa Ch. Huber, ÖJZ 1986, 235 ff; Fidler/K3 Rz 4 ff, allerdings ohne Berücksichtigung der wohl häufigen Nahebeziehung zwischen den beiden) dürfen selbst, durch oder als Vertreter (§ 85 Abs 4 EO) Gebote bei Versteigerung der Pfandsache abgeben. Tun sie es doch (insb durch einen Strohmann), werden sie schadenersatzpflichtig (vgl 7 Ob 13/75).