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zu § 463 ABGB (Koch)

Koch7. AuflJänner 2023

Schuldner haben kein Recht, bei Versteigerung einer von ihnen verpfändeten Sache mitzubieten.

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Weder Personal- noch Pfandschuldner (W/K Rz 1246 mwN; aM etwa Ch. Huber, ÖJZ 1986, 235 ff; Fidler/K3 Rz 4 ff, allerdings ohne Berücksichtigung der wohl häufigen Nahebeziehung zwischen den beiden) dürfen selbst, durch oder als Vertreter (§ 85 Abs 4 EO) Gebote bei Versteigerung der Pfandsache abgeben. Tun sie es doch (insb durch einen Strohmann), werden sie schadenersatzpflichtig (vgl 7 Ob 13/75).

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