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zu § 461 ABGB (Koch)

Koch7. AuflJänner 2023

c) nach dem Verfalle der Forderung

 

Wird der Pfandgläubiger nach Verlauf der bestimmten Zeit nicht befriedigt; so ist er befugt, die Feilbietung des Pfandes gerichtlich zu verlangen. Das Gericht hat dabei nach Vorschrift der Gerichtsordnung zu verfahren.

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