Stillschweigende fideikommissarische Substitution
§ 610. Hat der Erblasser dem Erben verboten, über den Nachlaß zu testieren; so ist es eine fideikommissarische Substitution, und der Erbe muß den Nachlaß für seine gesetzlichen Erben aufbewahren. Das Verbot, die Sache zu veräußern, schließt das Recht, darüber zu testieren, nicht aus.