Inwiefern die Eltern ihren Kindern substituieren dürfen.
§ 609 Auch die Eltern können ihren Kindern, selbst in dem Falle, daß diese zu testieren unfähig sind, nur in Rücksicht des Vermögens, das sie ihnen hinterlassen, einen Erben oder Nacherben ernennen.
Stammfassung JGS 1811/946. Seite 361