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zu § 554 aF, § 554 nF ABGB (Fischer-Czermak/Pierer)

Fischer-Czermak/Pierer3. AuflSeptember 2017

Zuteilung der Erbschaft:

a) wenn nur ein Erbe;

§ 554. Hat der Erblasser einen einzigen Erben, ohne ihn auf einen Teil der Verlassenschaft zu beschränken, unbestimmt eingesetzt; so erhält er den ganzen Nachlass. Ist aber dem einzigen Erben nur ein in Beziehung auf das Ganze bestimmter Erbteil ausgemessen worden; so fallen die übrigen Teile den gesetzlichen Erben zu.

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