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Vorbemerkungen zu § 554 (Fischer-Czermak/Pierer)

Fischer-Czermak/Pierer3. AuflSeptember 2017

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Die §§ 554–563 sind nach hM Auslegungsregeln, die einem nachgewiesenen gegenteiligen Erblasserwillen weichen.11 Kralik, Erbrecht 173; Welser in Rummel/Lukas4 Vor § 554 Rz 1; Eccher in Schwimann/Kodek4 III § 554 Rz 1; Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 231; OGH 14.5.1890, GlU 13285; 16.2.1897, GlU 15966. Nach Weiß handelt es sich hingegen um keine Auslegungsbestimmungen, sondern um dispositive Vorschriften.22 Weiß in Klang2 III 234, 241, 243. Diese kämen nicht deshalb zur Anwendung, weil es so dem Willen des Erblassers entspreche, sondern weil es sich um allgemeine Vorschriften des Gesetzgebers handle, die Platz greifen würden, sofern der Erblasser keine andere Anordnung getroffen habe.33 Weiß in Klang2 III 224 f, 243. Für ein Abweichen von den dispositiven Bestimmungen genügt aber auch nach Weiß der Nachweis eines gegenteiligen Erblasserwillens.44 Weiß in Klang2 III 243. Damit gibt er selbst die strikte Unterscheidung zwischen Auslegungsregel und dispositiver Vorschrift auf, die sich in Wahrheit gar nicht durchhalten lässt, weil jede Auslegungsbestimmung dispositives Recht ist. Treffend werden daher die §§ 554 ff als Dispositivnormen in Gestalt von Auslegungsbestimmungen bezeichnet.55 Welser in Rummel/Lukas4 Vor § 554 Rz 1.

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