Die §§ 554–563 sind nach hM Auslegungsregeln, die einem nachgewiesenen gegenteiligen Erblasserwillen weichen.1 Nach Weiß handelt es sich hingegen um keine Auslegungsbestimmungen, sondern um dispositive Vorschriften.2 Diese kämen nicht deshalb zur Anwendung, weil es so dem Willen des Erblassers entspreche, sondern weil es sich um allgemeine Vorschriften des Gesetzgebers handle, die Platz greifen würden, sofern der Erblasser keine andere Anordnung getroffen habe.3 Für ein Abweichen von den dispositiven Bestimmungen genügt aber auch nach Weiß der Nachweis eines gegenteiligen Erblasserwillens.4 Damit gibt er selbst die strikte Unterscheidung zwischen Auslegungsregel und dispositiver Vorschrift auf, die sich in Wahrheit gar nicht durchhalten lässt, weil jede Auslegungsbestimmung dispositives Recht ist. Treffend werden daher die §§ 554 ff als Dispositivnormen in Gestalt von Auslegungsbestimmungen bezeichnet.5