Neuntes Hauptstück.
Von der Erklärung des letzten Willens überhaupt und den Testamenten insbesondere.
Erklärung des letzten Willens.
§ 552. Die Anordnung, wodurch ein Erblasser sein Vermögen, oder einen Teil desselben einer oder mehreren Personen widerruflich auf den Todesfall überlässt, heißt eine Erklärung des letzten Willens.