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zu §§ 552 - 553 aF, §§ 552 - 553 nF ABGB (Fischer-Czermak/Pierer)

Fischer-Czermak/Pierer3. AuflSeptember 2017

Neuntes Hauptstück.
Von der Erklärung des letzten Willens überhaupt und den Testamenten insbesondere.

Erklärung des letzten Willens.

§ 552. Die Anordnung, wodurch ein Erblasser sein Vermögen, oder einen Teil desselben einer oder mehreren Personen widerruflich auf den Todesfall überlässt, heißt eine Erklärung des letzten Willens.

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