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zu § 911 ABGB (Aichberger-Beig)

Aichberger-Beig3. AuflAugust 2011

Wer nicht durch bloßen Zufall, sondern durch sein Verschulden an der Erfüllung des Vertrages verhindert wird, muß ebenfalls das Reugeld entrichten.

Stammfassung JGS 1811/946

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