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zu § 910 ABGB (Aichberger-Beig)

Aichberger-Beig3. AuflAugust 2011

Wenn ein Angeld gegeben, und zugleich das Befugnis des Rücktrittes ohne Bestimmung eines besonderen Reugeldes bedungen wird; so vertritt das Angeld die Stelle des Reugeldes. Im Falle des Rücktrittes verliert also der Geber das Angeld; oder der Empfänger stellt das Doppelte zurück.

Stammfassung JGS 1811/946

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