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zu §§ 912-913 ABGB (Aichberger-Beig)

Aichberger-Beig3. AuflAugust 2011

6)
Nebengebühren.

 

Der Gläubiger ist von seinem Schuldner außer der Hauptschuld zuweilen auch Nebengebühren zu fordern berechtigt. Sie bestehen im Zuwachs, und in den Früchten der Hauptsache, in den bestimmten oder in den Zögerungs-Zinsen; oder im Ersatz des verursachten Schadens; oder dessen, was dem anderen daran liegt, daß die Verbindlichkeit nicht gehörig erfüllt worden; endlich im Betrag, welchen ein Teil sich auf diesen Fall bedungen hat.

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