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zu § 839 ABGB (Weixelbaum)

Weixelbaum3. AuflMärz 2022

b) der Nutzungen und Lasten;

 

Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten werden nach Verhältnis der Anteile ausgemessen. Im Zweifel wird jeder Anteil gleich groß angesehen; wer das Gegenteil behauptet, muß es beweisen.

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