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zu § 838a ABGB (Klausberger)

Klausberger3. AuflMärz 2022

Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten sind im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

IdF BGBl I 2004/58 (FamErbRÄG 2004).

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