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zu § 840 ABGB (Weixelbaum)

Weixelbaum3. AuflMärz 2022

Ordentlicher Weise sind die erzielten Nutzungen in Natur zu teilen. Ist aber diese Verteilungsart nicht tunlich; so ist jeder berechtigt, auf die öffentliche Feilbietung zu dringen. Der gelöste Wert wird den Teilhabern verhältnismäßig entrichtet.

Stammfassung JGS 946/1811.

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