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§ 5 FlexKapGG (Goth)

Goth1. AuflJuli 2024

Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muss abweichend von § 10 Abs. 1 erster Satz GmbHG mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 1 Euro eingezahlt sein; soweit auf eine Stammeinlage weniger als 1 Euro bar zu leisten ist, muss die Bareinlage voll eingezahlt sein.

EB:

Da die Stammeinlage der einzelnen Gesellschafterin bei der FlexKapG nur 1 Euro beträgt (vgl. § 3), ist auch die mindestens darauf zu leistende Einzahlung mit 1 Euro festzusetzen.

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