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§ 4 FlexKapGG (Huemer)

Huemer1. AuflJuli 2024

Eine FlexKapG kann gemäß § 9a GmbHG vereinfacht gegründet werden. Diese Möglichkeit ist in der Verordnung der Bundesministerin für Justiz gemäß § 9a Abs. 4, 5 und 7 GmbHG zu berücksichtigen.

EB:

Diese Bestimmung stellt klar, dass die vereinfachte elektronische Gründung auch für eine FlexKapG zulässig ist, sofern deren einzige Gesellschafterin zugleich einzige Geschäftsführerin werden soll und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 9a GmbHG vorliegen. Das ergibt sich zwar bereits aus der Anordnung der subsidiären Geltung des GmbHG in § 1 Abs. 2; im Hinblick auf die Verordnungsermächtigungen des § 9a GmbHG, die sich künftig auch auf die FlexKapG erstrecken sollen, erscheint wegen des Legalitätsprinzips jedoch eine ausdrückliche Regelung angezeigt.

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