Neben den in § 29 Abs. 1 GmbHG geregelten Fällen muss ein Aufsichtsrat auch dann bestellt werden, wenn die Gesellschaft zumindest eine mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 2 und 4 UGB ist.
EB:
Die FlexKapG verfügt vor allem im Bereich der Kapitalmaßnahmen (bedingte Kapitalerhöhung, genehmigtes Kapital) über Gestaltungsmöglichkeiten, die sonst Aktiengesellschaften vorbehalten sind. Außerdem können in dieser Rechtsform Unternehmenswert-Anteile ausgegeben werden, die sich insbesondere für die Beteiligung von Mitarbeiterinnen eignen, aber grundsätzlich nicht stimmberechtigt sind (vgl. dazu §§ 9 ff.).
