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zu § 56j VfGG (Winkler)

2. AuflJuni 2017

h) Bei Anfechtung von Entscheidungen des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen

 

(1) Die Frist zur Anfechtung einer Entscheidung des Präsidenten des Nationalrates oder des Vorsitzenden des Bundesrates betreffend die Klassifizierung von Informationen, die dem Nationalrat bzw. dem Bundesrat zur Verfügung stehen, beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das informationspflichtige Organ von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

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