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zu § 22 VfGG (Winkler/Götzl)

2. AuflJuni 2017

Der Präsident ordnet die Verhandlung an. Die Verhandlung ist an der Amtstafel und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vorher kundzumachen. Darüber hinaus kann sie im Internet auf der Website www.vfgh.gv.at bekannt gemacht werden.

[BGBl I 2017/24]

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