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zu § 21 VfGG (Winkler/Götzl)

2. AuflJuni 2017

(1) Eine Verhandlung, die anberaumt ist, kann nur aus erheblichen Gründen verlegt werden. Für einen darauf gerichteten

Seite 1185

Antrag ist die Zustimmung der Gegenpartei weder erforderlich noch ausreichend.

(2) Die Verlegung wird durch den Gerichtshof beschlossen, wenn dieser versammelt ist, sonst von dem Präsidenten verfügt.

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