Unbeschadet des § 85 kann der Verfassungsgerichtshof in bei ihm anhängigen Rechtssachen durch Beschluss einstweiligen Rechtsschutz zuerkennen, wenn dies nach den Vorschriften des Unionsrechts erforderlich ist.1)
Der Provisorialrechtsschutz ist im VfGG schwach ausgeprägt und besteht idR in aufschiebender Wirkung. Für die praktisch wichtigste Konstellation der Erkenntnisbeschwerde muss diese gesondert zuerkannt werden (§ 85 VfGG). Einen Provisorialrechtsschutz durch Anwendung der entsprechenden Bestimmungen der ZPO bzw der EO iVm § 35 VfGG lehnt der VfGH ab (VfSlg 13.706/1994).