Das Ausbleiben der Geladenen steht der Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen.1)
Das VfGG knüpft an die Verhandlung keine Säumnisfolgen (vgl auch § 26 Abs 1 S2 VfGG). § 23 VfGG stellt lediglich klar, dass Verhandlungen und Entscheidungen in Abwesenheit der geladenen Parteien gefällt werden können.