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zu § 23 VfGG (Winkler/Götzl)

2. AuflJuni 2017

Das Ausbleiben der Geladenen steht der Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen.1)

1
Das VfGG knüpft an die Verhandlung keine Säumnisfolgen (vgl auch § 26 Abs 1 S2 VfGG). § 23 VfGG stellt lediglich klar, dass Verhandlungen und Entscheidungen in Abwesenheit der geladenen Parteien gefällt werden können.

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