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zu § 24 VwGG (Gruber)

2. AuflJuni 2017

(1) 1) 1a) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist2), sind die Schriftsätze2a) beim Verwaltungsgericht einzubringen2b) 2c). Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen3):

Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof;

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