(1) 1) 1a) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist2), sind die Schriftsätze2a) beim Verwaltungsgericht einzubringen2b) 2c). Unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof sind insbesondere einzubringen3):
Schriftsätze im Revisionsverfahren ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof;