(1) Die Parteien können, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Rechtssache1) vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In Abgaben- und Abgabenstrafsachen können sie sich auch durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen.2) 3) 4)
