vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 23 VwGG (Gruber)

2. AuflJuni 2017

(1) Die Parteien können, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Rechtssache1) vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In Abgaben- und Abgabenstrafsachen können sie sich auch durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen.2) 3) 4)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte