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zu § 24a VwGG (Gruber)

2. AuflJuni 2017

1) Für Revisionen2), Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand3) einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten3a):

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