(1) Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichter und einem in der Geschäftsverteilung zu bestimmenden Mitglied1) des Fünfersenates bestehen (Dreiersenate), haben zu entscheiden2) Seite 728
(1) Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichter und einem in der Geschäftsverteilung zu bestimmenden Mitglied1) des Fünfersenates bestehen (Dreiersenate), haben zu entscheiden2) Seite 728
