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zu § 12 VwGG (Gruber)

2. AuflJuni 2017

(1) Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichter und einem in der Geschäftsverteilung zu bestimmenden Mitglied1) des Fünfersenates bestehen (Dreiersenate), haben zu entscheiden2)

Seite 728

über die Zurückweisung von Revisionen3) und Anträgen, die nicht durch den Berichter zu erledigen sind (§ 14 Abs. 2);

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