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zu § 11 VwGG (Gruber)

2. AuflJuni 2017

(1) 1) Die Senate bestehen in der Regel aus fünf Mitgliedern (Fünfersenat), in Verwaltungsstrafsachen2) aus drei Mitgliedern (Strafsenat), von denen eines den Vorsitz führt und ein anderes Bericht erstattet. Sie entscheiden in den einzelnen Rechtssachen, die ihnen nach der Geschäftsverteilung zufallen.3) Ein Schriftführer hat mitzuwirken.

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